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Öffentliche Ausschreibungen

Titel : DEU-Güstrow - Deutschland Einsammeln von kommunalem Müll Sammlung von Altpapier im Landkeis Rostock
Dokument-Nr. ( ID / ND ) : 2024112501203621026 / 715976-2024
Veröffentlicht :
25.11.2024
Anforderung der Unterlagen bis :
09.01.2025
Angebotsabgabe bis :
09.01.2025
Dokumententyp : Ausschreibung
Produkt-Codes :
90511100 - Einsammeln von kommunalem Müll
90511400 - Altpapiersammlung
DEU-Güstrow: Deutschland Einsammeln von kommunalem Müll Sammlung von
Altpapier im Landkeis Rostock

2024/S 229/2024 715976

Deutschland Einsammeln von kommunalem Müll Sammlung von Altpapier im Landkeis
Rostock
OJ S 229/2024 25/11/2024
Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung Standardregelung
Dienstleistungen

1. Beschaffer

1.1. Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Rostock, Eigenbetrieb Abfallwirtschaft
E-Mail: [email protected]
Rechtsform des Erwerbers:
Von einer lokalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung

2. Verfahren

2.1. Verfahren
Titel: Sammlung von Altpapier im Landkeis Rostock
Beschreibung: Sammlung von Papier, Pappe und Kartonagen (folgend Altpapier),
bereitgestellt in Abfallbehältern mit einem Volumen von 120, 240 und 1.100 Liter einschließlich
Behälterbereitstellung und -bewirtschaftung unter Einsatz eines Behälteridentifikations-
systems sowie die Beförderung des Sammelgutes zur vom Auftragnehmer im Ange-bot
benannten Entsorgungs- und Verwertungsanlage bzw. Übergabestelle. Die Leistung beinhaltet
außerdem die Aufarbeitung, das Pressen und Beladen von Altpapier aus der Sammlung und
angeliefertem Altpapier von den kreiseigenen Wertstoffhöfen zur Vermarktung von Altpapier
aus dem Landkreis Rostock. Die Leistung umfasst zudem die eigenverantwortliche Planung,
Organisation und Durchführung einschließlich aller notwendigen vorbereitenden und
begleitenden Maßnahmen durch einen sach- und fachkundigen sowie zuverlässigen Dritten.
Kennung des Verfahrens: 01cc9937-fb83-4886-b4aa-2cae867aa4ad
Interne Kennung: 7011-08-k-24-EU
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Das Verfahren wird beschleunigt: nein

2.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 90511100 Einsammeln von kommunalem Müll

2.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Landkreis Rostock (DE80K)
Land: Deutschland

2.1.4. Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Hinweise zu der Bereitstellung der Vergabeunterlagen und zum
Erhalt von Bieterinformationen: Die Vergabeunterlagen können nur online über die unter
5.1.12 genannte Internetadresse abgefordert werden. Die Unterlagen stehen nur unter dieser
Adresse zum Download bereit und werden nicht postalisch zugeschickt. Fragen zu den
Vergabeunterlagen und dem Vergabeverfahren sind ausschließlich über das Vergabeportal
subreport ELViS an die unter 8.1 ORG-0001 genannten Kontaktstelle zu stellen. Die

Antworten der Vergabestelle auf Anfragen und/oder Änderungen an den Vergabeunterlagen
werden in Form von Bieterinformationen über das Vergabeportal subreport ELViS
veröffentlicht. Alle Bieter sind gehalten, sich eigenständig über eventuelle Änderungen der
Vergabeunterlagen zu informieren und diese bei der Erstellung ihrer Angebote zu
berücksichtigen. Sie tragen anderenfalls u.a. das Risiko, ein Angebot auf der Grundlage
zwischenzeitlich ohne ihr Wissen modifizierter Vergabeunterlagen abzugeben, an das sie
rechtlich gebunden sind. Ferner kann auch ein Ausschluss drohen, da das Angebot
unzulässige Änderungen der Vertragsunterlagen enthalten kann. Mit dem Angebot sind
neben den Unterlagen zur Eignung folgende Unterlagen einzureichen: Angebotsschreiben
mit Anlagen, Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis, Erläuterung der
Vorgehensweise zur Ermittlung des prognostizierten Gesamtentgelts, Besondere
Vertragsbedingungen, Urkalkulation (Bereitstellung als PDF-Datei verschlüsselt mit einem
Kennwort), Für den Fall, dass sich der Bieter ggf. auch als Mitglied einer
Bietergemeinschaft zum Beleg seiner Eignung auf dritte Unternehmen bezieht, ist ein
Nachweis i. S. d. § 47 VgV zu führen (z. B. Verpflichtungserklärung, s. Formular F9 zu Kap.
IV. der Vergabeunterlagen oder gleichwertige Erklärungen). Die Vorlage der Nachweise in
Kopie ist ausreichend, die Vergabestelle behält sich jedoch vor, zur Prüfung die Nachreichung
von Originalen zu fordern, Bei Bietergemeinschaften sind die geforderten Erklärungen und
Nachweise nach folgender Maßgabe vorzulegen: Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
nach den §§ 123 und 124 GWB muss für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft vollständig
belegt sein. Die Leistungsfähigkeit und Fachkunde muss für die Bietergemeinschaft insgesamt
nachgewiesen werden, d. h. hier werden die vorgelegten Nachweise der einzelnen Mitglieder
in der Summe bewertet, Bieter aus anderen Mitgliedstaaten der EU müssen jeweils
vergleichbare Nachweise und Bescheinigungen nach den Rechtsvorschriften des Landes, in
dem sie ansässig sind, vorlegen und eine amtlich anerkannte Übersetzung beifügen
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU VGV -
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -

2.1.5. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Höchstzahl der Lose, für die ein Bieter Angebote einreichen kann: 1
Der Bieter muss Angebote für alle Lose einreichen
Auftragsbedingungen:
Höchstzahl der Lose, für die Aufträge an einen Bieter vergeben werden können: 1

2.1.6. Ausschlussgründe
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche
Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem
Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine
Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach §
129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer
Vereinigungen) oder § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Terrorismusfinanzierung: § 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB:
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine
Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder
gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist

wegen einer Straftat nach § 89c StGB (Terrosimusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an
einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis
dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder
verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB zu begehen.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Geldwäsche: § 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB: Öffentliche
Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem
Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine
Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach §
261 StGB.
Betrugsbekämpfung: Betrug: § 123 Abs. 1 Nr. 4 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie
Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen
ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG
rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 263 StGB (Betrug), soweit sich
die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die
von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
Korruption: Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr: § 123 Abs. 1 Nr. 6
GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine
Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder
gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist
wegen einer Straftat nach §§ 299 (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen
Verkehr), 299a und 299b (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) StGB.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB:
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine
Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder
gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist
wegen einer Straftat nach: §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB
(Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft,
Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
Entrichtung von Steuern: § 123 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 GWB: Ausschluss, wenn ein
Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht
nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige
Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder der öffentliche Auftraggeber auf sonstige
geeignete Weise die Verletzung dieser Verpflichtung nachweisen kann. Das gilt nicht, wenn
das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung
vorgenommen oder sich zur Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich
Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
Entrichtung von Steuern: § 123 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 GWB: Ausschluss, wenn ein
Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht
nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige
Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder der öffentliche Auftraggeber auf sonstige
geeignete Weise die Verletzung dieser Verpflichtung nachweisen kann. Das gilt nicht, wenn
das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung
vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern oder Abgaben einschließlich Zinsen,
Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche
Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein

Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher
Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen
verstoßen hat.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche
Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher
Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen
verstoßen hat.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche
Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher
Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial-oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen
verstoßen hat.
Konkurs: § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das
Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein
Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die
Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das
Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: § 124 Abs.
1 Nr. 2 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen
zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein
vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen
Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der
Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Zahlungsunfähigkeit: § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des
Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder
eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden
ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit
eingestellt hat.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Öffentliche Auftraggeber
können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des
Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder
eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden
ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit
eingestellt hat.
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit: § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der

Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der
beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die
Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: § 124
Abs. 1 Nr. 4 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über
hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen
Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine
Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: § 124 Abs. 1 Nr. 5
GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der
Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit
einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des
Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende
Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann (vgl. auch § 6 VgV).
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: § 124 Abs. 1
Nr. 6 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung
daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens
einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger
einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: § 124 Abs. 1
Nr. 7 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine
wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder
Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer
vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt
hat.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.:
§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das
Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende
Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die
erforderlichen Nachweise zu übermitteln. § 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB: Öffentliche Auftraggeber
können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
ausschließen, wenn das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des
öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche
Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen
könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die
Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder
versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: § 21 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG: Von der
Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in
den §§ 99 und 100 GWB genannten Auftraggeber sollen Bewerber bis zu einer Dauer von drei
Jahren ausgeschlossen werden, die oder deren nach Satzung oder Gesetz
Vertretungsberechtigte nach 1. § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10 bis 11 SchwarzArbG, 2. § 404 Abs. 1
oder 2 Nr. 3 SGB III, 3. §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f oder 2 AÜG oder 4. § 266a Abs.
1 bis 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von
mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens
zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor
Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der
Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1
besteht. § 21 Abs. 1 Satz 1 AEntG: Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-
, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber oder Bewerberinnen
für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit
ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 und 11 oder
Abs. 2 AEntG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden
sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im
Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden
Verfehlung im Sinne des Satzes 1 besteht. § 19 Abs. 1 Satz 1 MiLoG: Von der Teilnahme an
einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in §§ 99 und 100
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen
Bewerberinnen oder Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen
Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes
nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 10 und 11 MiLoG oder Abs. 2 mit einer Geldbuße von
wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. § 21 Abs. 1 SchwarzArbG: Von
der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in
den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten
Auftraggeber sollen Bewerber bis zu einer Dauer von drei Jahren ausgeschlossen werden, die
oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10 bis
11 SchwarzArbG, § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 15, 15a,
16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder § 266a Abs. 1
bis 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr
als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens
zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. § 98c Abs. 1 AufenthG: Öffentliche
Auftraggeber nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen können einen
Bewerber oder einen Bieter vom Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder
Dienstleistungsauftrag ausschließen, wenn dieser oder dessen nach Satzung oder Gesetz
Vertretungsberechtigter nach § 404 Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
mit einer Geldbuße von wenigstens Zweitausendfünfhundert Euro rechtskräftig belegt worden
ist oder nach den §§ 10, 10a oder 11 SchwarzArbG zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei
Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden
ist. § 22 Abs. 1 LkSG: Von der Teilnahme an einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-,
Bau- oder Dienstleistungsauftrags der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Unternehmen bis zur
nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen werden, die wegen eines rechtskräftig
festgestellten Verstoßes nach § 24 Abs. 1 LkSG mit einer Geldbuße nach Maßgabe von
Absatz 2 belegt worden sind.

Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Verbotstatbestände
nach Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Sanktionen)
Betrugsbekämpfung: Subventionsbetrug: § 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB: Öffentliche Auftraggeber
schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme
aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen
zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach §
30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 264 StGB
(Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union
oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet
werden.
Korruption: Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern: § 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB:
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine
Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder
gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist
wegen einer Straftat nach § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern).
Korruption: Vorteilsgewährung: § 123 Abs. 1 Nr. 8 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen
ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn
sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen
zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach §
30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach §§ 333
(Vorteilsgewährung) und 334 (Bestechung) StGB, jeweils auch i.V.m. § 335a StGB
(Ausländische und internationale Bedienstete).
Korruption: Bestechung ausländischer Abgeordneter: § 123 Abs. 1 Nr. 9 GWB: Öffentliche
Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem
Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine
Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach
Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung
ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr).

5. Los

5.1. Los: LOT-0001
Titel: Los 1 - Sammlung von Altpapier im Landkreis Rostock
Beschreibung: Der Landkreis Rostock / Eigenbetrieb Abfallwirtschaft vergibt auf Basis eines
Vertrages zum 01.01.2026 folgende Leistung: Sammlung von Papier, Pappe und Kartonagen
(Altpapier), bereitgestellt in Abfallbehältern mit einem Volumen von 120, 240 und 1.100 Liter
einschließlich Behälterbereitstellung und -bewirtschaftung unter Einsatz eines
Behälteridentifikationssystems einschließlich Beförderung des Sammelgutes zur vom
Auftragnehmer im Angebot benannten Übergabestelle/Entsorgungsanlage sowie
Aufarbeitung, Pressen und Beladen von Altpapier aus der Sammlung und angeliefertem
Papier von den kreiseigenen Wertstoffhöfen zur Vermarktung.
Interne Kennung: 7011-08-k-24-EU

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 90511400 Altpapiersammlung

5.1.2. Erfüllungsort

Land, Gliederung (NUTS): Landkreis Rostock (DE80K)
Land: Deutschland

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme: Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung: Eignung zur Berufsausübung
Beschreibung: 1) Mit dem Angebot sind vorzulegen: Erklärung zur Übersicht über den
Bieter und zu Angaben zum Bieter (einschließlich zur Unternehmensstruktur bzw. Darstellung
bestehender gesellschaftsrechtlicher Verbindungen und Beteiligungsverhältnisse mit Angabe
des Anteilsverhältnisses), Ggf. Angaben zum Einsatz von Unterauftragnehmern mit Angabe
der Leistungsbereiche; freiwillige Angabe, wer für bestimmte Leistungen als
Unterauftragnehmer vorgesehen ist, Ggf. Abgabe einer Erklärung der Bietergemeinschaft,
Eigenerklärung des Bieters, dass er die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die
Ausführung der angebotenen Leistungen erfüllt, er die Verpflichtung zur Zahlung von
Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung erfüllt hat,
Eigenerklärung über das Nichtvorliegen der zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe
nach §§ 123, 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie über das
Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach § 21 des Gesetzes über zwingende
Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland
beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz AEntG)
sowie nach § 19 des Mindestlohngesetzes (MiLoG). Die Vergabestelle akzeptiert als
vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen die Vorlage
einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) nach Maßgabe von § 50 VgV (vgl. §
48 Abs. 3 VgV). Diese ist ggf. dem Angebotsschreiben beizulegen. Bieter können eine bereits
bei einer früheren Auftragsvergabe verwendete EEE wiederverwenden, sofern sie bestätigen,
dass die darin enthaltenen Informationen weiterhin zutreffend sind. Es wird darauf
hingewiesen, dass die Vergabestelle bei der Übermittlung einer EEE den Bieter jederzeit
während des Verfahrens auffordern kann, sämtliche oder einen Teil der nach den §§ 44 bis 49
VgV geforderten Unterlagen beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
Vergabeverfahrens erforderlich ist. Vor einer Zuschlagserteilung wird der öffentliche
Auftraggeber den Bieter, an den er den Zuschlag erteilen will, auffordern, die geforderten
Unterlagen beizubringen (vgl. § 50 Abs. 2 VgV). Auf die Ausnahmeregelung in § 50 Abs. 3
VgV wird Bezug genommen; Es wird auf die Eignungsvermutung gem. § 48 Abs. 8 VgV
hingewiesen, sofern der Bieter in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine
Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Art. 64 der Richtlinie 2014/24/EU
genügt. Hierfür hat der Bieter die Zertifikats-Nr. bei der Präqualifizierungsdatenbank für den
Liefer- und Dienstleistungsbereich (PQ-VOL) anzugeben. Eigenerklärung zu den
Verbotstatbeständen nach Art. 5k Abs. 1 Verordnung (EU) 833/2014. 2) Auf Verlangen des
Auftraggebers Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und
Abgaben (nicht älter als 6 Monate); die Pflicht zur Vorlage entfällt, falls die für den Bieter
zuständige Finanzbehörde solche Nachweise nicht erteilt, was vom Bieter zu belegen ist,

Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen
Sozialversicherung (Krankenkasse, bei der die meisten Arbeitnehmer versichert sind nicht
älter als 6 Monate); die Pflicht zur Vorlage entfällt, falls die für den Bieter zuständigen
Sozialversicherungsträger solche Nachweise nicht erteilen, was vom Bieter zu belegen ist,
Aktueller (d.h. bei Vorlage noch gültiger) Nachweis der Mitgliedschaft in einer
Berufsgenossenschaft, Für Unterauftragnehmer sind auf Verlangen des Auftraggebers die
gleichen Nachweise und Erklärungen wie für den Hauptauftragnehmer vorzulegen (unter
Beachtung der ggf. bestehenden Besonderheiten bei der Nachweiserbringung für
Unterauftragnehmer).

Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Bezeichnung: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung: 1) Mit dem Angebot sind vorzulegen: Eigenerklärung über den
Gesamtumsatz sowie die Umsätze betreffend die Leistungen, die mit der zu vergebenen
Leistung vergleichbar sind, jeweils in den letzten 3 Geschäftsjahren (sofern diese verfügbar
sind). 2) Auf Verlangen des Auftraggebers sind zusätzlich vorzulegen: Vorlage von
Bilanzen oder Bilanzauszügen i.S.v. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VgV, Für Unterauftragnehmer sind
auf Verlangen des Auftraggebers die gleichen Nachweise und Erklärungen wie für den
Hauptauftragnehmer vorzulegen (unter Beachtung der ggf. bestehenden Besonderheiten bei
der Nachweiserbringung für Unterauftragnehmer).

Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Bezeichnung: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Beschreibung: 1) Mit dem Angebot sind vorzulegen: Eigenerklärung des Bieters, dass er
während der Vertragslaufzeit über ausreichende Kapazitäten zur Erbringung der in der
Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen verfügen wird,
Referenzangaben zu Leistungen, die mit der zu erbringenden Leistung vergleichbar sind, nach
Maßgabe nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV, wobei eine Auftraggeberbestätigung (zunächst) nicht
beigefügt werden muss. Der Ausführungszeitraum der Referenzleistungen muss mindestens
mit einem Jahr innerhalb der letzten 3 Jahre vor der Bekanntmachung der vorliegenden
Ausschreibung liegen. Für alle Referenzen sind folgende Angaben zu machen: Nennung
des Auftraggebers und des Anspruchspartners (mit Tel.), Beschreibung des
Leistungsumfangs, Auftragssumme (netto), Ausführungszeitraum, Nachweis über die
Zertifizierung gem. § 56 KrWG (Entsorgungsfachbetrieb) oder Einzelnachweis der
Zertifizierungsvoraussetzung/Fachkunde jeweils für die einzelnen zu erbringenden Leistungen,
Eigenerklärung über das Bestehen einer angemessenen und gültigen
Betriebshaftpflichtversicherung für den konkreten Leistungsbereich, alternativ eine Erklärung,
dass für den Fall der Beauftragung eine solche Betriebshaftpflichtversicherung ab
Leistungsbeginn besteht. Die Versicherung muss etwaige Ansprüche aus diesem Vertrag über
mind. 3 Mio. EUR für Personen-/ Sachschäden und mind. 1 Mio. EUR für Vermögensschäden
decken. Die genannten Mindestversicherungssummen müssen zumindest für 2 Schadensfälle
pro Jahr (also 2-fach maximiert) zur Verfügung stehen und nachgewiesen werden. Die
Betriebshaftpflichtversicherung hat beim Einsatz von Unterauftragnehmern auch Ansprüche
aus Auswahlverschulden zu decken. Der Abschluss der Versicherung ist zum Leistungsbeginn
unaufgefordert nachzuweisen, Darstellung eines Leistungs- bzw. Entsorgungskonzepts mit
Angaben zum geplanten Einsatz von Fahrzeugen, Abfallbehältern und Transpondern für das
Einsammeln von Altpapier Beschreibung der Aufarbeitung und Beladung von Altpapier

einschließlich Angaben zu Übergabestellen/Umladestationen Datenblatt des angebotenen
Transponders mit Angaben zur Datensicherung Erklärung zur Einhaltung der
datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern hinsichtlich der
Verwendung von Daten aus dem Abfallbehälter-Identifikationssystem Erklärung zur Einhaltung
der datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern hinsichtlich
der Verwendung von Daten aus dem Abfallbehälter-Identifikationssystem 2) Auf Verlangen
des Auftraggebers sind zusätzlich vorzulegen: Nähere Angaben zu den Übergabestellen
/Umladestationen Auskünfte zur Genehmigung der Abfallentsorgungsanlage bzw.
Übergabestelle/n Vorlage von Auftraggeberbestätigungen zu den im Angebot angegebenen
Referenzen, Nachweis zum Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung bzw. zum
Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung ab Leistungsbeginn, Nachweis einer der
gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Umwelthaftpflichtver-sicherung, Für
Unterauftragnehmer sind auf Verlangen der Auftraggeberin die gleichen Nachweise und
Erklärungen wie für den Hauptauftragnehmer vorzulegen (unter Beachtung der ggf.
bestehenden Besonderheiten bei der Nachweiserbringung für Unterauftragnehmer).

5.1.10. Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Beschreibung: Der Zuschlag wird nach Maßgabe des § 127 Abs. 1 GWB in Verbindung mit §
58 Abs. 1 VgV auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot erteilt,
das den günstigsten Gesamtwertungspreis aufweist. Für die Wertung der Angebote wird ein
auf der Grundlage der vom Bieter angegebenen Einzelpreise und der im Leistungsverzeichnis
enthaltenen Angaben zu den Leistungsdaten (Leerungszahlen etc.) ermitteltes Gesamtentgelt
pro Jahr (Gesamtwertungspreis) errechnet und für den Zeitraum der Leistungserbringung
(Grundlaufzeit drei Jahre) zur Ermittlung des Bestangebots hochgerechnet.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.subreport.de/E75592586

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.subreport.de/E75592586
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 09/01/2025 10:00:00 (UTC+1)
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Zusätzliche Informationen: Unvollständige oder fehlerhafte
unternehmensbezogene Unterlagen, wie z.B. Eigerklärungen, Angaben, Bescheinigungen
oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen können bis zum Ablauf einer im Einzelfall
zu bestimmenden angemessenen Frist nachgefordert werden. Die Möglichkeit der
Nachforderung steht im Ermessen des Auftraggebers. Die Nachforderung von Unterlagen wird
über die Bieterkommunikation kommuniziert.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:

Eröffnungsdatum: 09/01/2025 10:00:00 (UTC+1)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: ja
Informationen über die Überprüfungsfristen: Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung
von Rechtsbehelfen: Der Auftraggeber wird die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht
berücksichtigt werden sollen, mit der Vorabinformation über den frühesten Zeitpunkt des
vorgesehenen Vertragsschlusses in Textform informieren. 15 Kalendertage nach Absendung
der Vorabinformation an unterlegene Bieter ist der Vertragsschluss möglich. Wird die
Vorabinformation nach § 134 GWB per Fax oder auf elektronischem Wege versendet, verkürzt
sich diese Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 Satz 2 GWB). Sie beginnt am Tag nach der
Absendung der Information durch den Auftraggeber. Auf das Vergabeverfahren findet das
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
26.6.2013 (BGBl I, S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. März 2021
(BGBl. I S. 327) geändert worden ist, Anwendung. § 160 GWB lautet auszugsweise: (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. [] (3) Der Antrag ist
unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist
nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund
der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Demzufolge ist ein Antrag an die oben genannte Nachprüfungsstelle (Vergabekammer)
insbesondere unzulässig, sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Satz
1 Nr. 1 GWB) und nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der
Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde (§
160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Wir weisen darauf hin, dass der Bieter wegen des
Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB
damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer
eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf
wichtige Gründe nach § 165 Abs. 2 GWB für eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen
und betroffene Angebotsteile kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-,
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der
Auftragnehmer an die Vergabekammer wenden. Wir weisen schließlich darauf hin, dass das
Verfahren vor der Vergabekammer für die unterlegene Partei kostenpflichtig ist.

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Schlichtungsstelle: Vergabekammern des Landes Mecklenburg-Vorpommern beim
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Landes Mecklenburg-Vorpommern beim
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt: Landkreis
Rostock, Eigenbetrieb Abfallwirtschaft
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)

8. Organisationen

8.1. ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Rostock, Eigenbetrieb Abfallwirtschaft
Registrierungsnummer: Berichtseinheit-ID 00008722
Abteilung: Eigenbetrieb Abfallwirtschaft
Postanschrift: An der Schanze 9
Stadt: Güstrow
Postleitzahl: 18273
Land, Gliederung (NUTS): Landkreis Rostock (DE80K)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Vergabestelle
E-Mail: [email protected]
Telefon: +49 384375570420
Internetadresse: https://www.abfall-lro.de
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt

8.1. ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammern des Landes Mecklenburg-Vorpommern beim
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit
Registrierungsnummer: VKMV-13-L50010000000-78
Abteilung: Vergabekammer
Stadt: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land, Gliederung (NUTS): Schwerin, Kreisfreie Stadt (DE804)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Vergabekammer
E-Mail: [email protected]
Telefon: +49 38558815164
Fax: +49 38558815817
Internetadresse: http://www.regierung-mv.de/
Rollen dieser Organisation:
Überprüfungsstelle
Schlichtungsstelle

8.1. ORG-0003

Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des
Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
E-Mail: [email protected]
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender

11. Informationen zur Bekanntmachung

11.1. Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: c42ecfe2-1b83-48b8-8b47-e57ade03895f - 01
Formulartyp: Wettbewerb
Art der Bekanntmachung: Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung Standardregelung
Unterart der Bekanntmachung: 16
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 21/11/2024 18:13:26 (UTC+1)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch

11.2. Informationen zur Veröffentlichung
ABl. S Nummer der Ausgabe: 229/2024
Datum der Veröffentlichung: 25/11/2024

Referenzen:
https://www.abfall-lro.de
https://www.subreport.de/E75592586
http://www.regierung-mv.de/
http://icc-hofmann.net/NewsTicker/202411/ausschreibung-715976-2024-DEU.txt

 
 
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